14.01.2022: Wichtige Informationen zur Corona-Einreiseverordnung


24.11.2021: Wichtige Informationen zur Corona-Einreiseverordnung


12.11.2021: Corona Tests wieder kostenlos

Die kostenlosen Corona-Bürgertests werden wieder eingeführt. Eine entsprechende Verordnung unterzeichnete Bundesgesundheitsminister Spahn. Jeder hat damit Anspruch auf mindestens einen Antigen-Schnelltest pro Woche. Quelle: Bundesregierung.de


06.01.2021: Wichtige Informationen zur Corona-Einreiseverordnung

Für Reisende, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, gilt seit dem 5. Januar 2021 zwar grundsätzlich eine zehntägige Einreisequarantäne. Diese Quarantäne kann aber vermieden werden, wenn sich Reisende 48 Stunden vor oder unmittelbar nach ihrer Einreise einem Coronatest (Einreisetestung) unterziehen und das Ergebnis des Tests negativ ist. Ein Corona-Schnelltest ist dabei ausreichend. https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-modifiziert-einreiseregelungen-einreisende-aus-risikogebieten

 

Die genannten rechtlichen Regelungen sind im Detail der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinreiseVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in der ab dem 5. Januar 2021 gültigen Fassung zu entnehmen.

 

Seit dem 9. November 2020 müssen sich Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei der Einreise mit sich führen. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Wir sind den Betreuungskräften beim Ausfüllen des Formulars behilflich. 


27.12.2020: Wichtige Informationen zur Corona-Einreiseverordnung

Vom 28. Dezember 2020 bis zunächst 17. Januar 2021 gilt nach der Einreise grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise mit organisierten Reisen bzw. bei Einreise per Bus, Bahn, Flugzeug oder Schiff. Einreise mit privatem Fahrzeug ist davon ausgenommen. 24-Stunden-Betreuungskräfte sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Berufskraftfahrer und Personal des Güter- und Personenverkehrs, Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen die Grenze überschreiten, sowie Schüler und Studenten, die in Deutschland oder Polen zur Schule oder Universität gehen, außerdem Personen, die eine erfolgte Impfung gegen COVID-19 nachweisen können. 

 

 

Sie können sich unter der Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de informieren, wo in Wohnortnähe ein Test durchgeführt werden kann. Eine Übersicht von derzeit über 1500 niedergelassenen Ärzten die in NRW einen Test - ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung - durchführen: https://coronavirus.nrw/wp-content/uploads/2020/08/testpraxen_nordrhein.pdf

 

Seit dem 9. November 2020 müssen sich Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei der Einreise mit sich führen. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Wir sind den Betreuungskräften beim Ausfüllen des Formulars behilflich. 

 

 

Aktuelle Hygieneregeln In Polen

 

Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. 

 

Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel.

 

 


23.11.2020: Wichtige Informationen zur Corona-Einreiseverordnung

Derzeit ist die Corona-Einreiseverordnung außer Kraft gesetzt.

 

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. November 2020 stellt das bisherige System des Bundes zur Ausweisung von ausländischen Risikogebieten in Frage. Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass eine Quarantäne nicht gerechtfertigt ist, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Derzeit erfolgt eine Einordnung als Risikogebiet durch das Rober-Koch-Institut unabhängig von einem Vergleich mit der jeweiligen Infektionslage in Deutschland.

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat das ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen und wird es in den nächsten Tagen auswerten. Da das Oberverwaltungsgericht wesentliche Bedenken gegen die zentralen Regelungen der Verordnung geäußert und sie außer Kraft gesetzt hat, ist die gesamte Verordnung ab sofort nicht mehr anzuwenden.

 


08.11.2020: Wichtige Kundeninformation zur Einreisebestimmung

Seit dem 9. November 2020 müssen sich Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei der Einreise mit sich führen. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Wir sind den Betreuungskräften beim Ausfüllen des Formulars behilflich. 

 

Die Einreisenden müssen sich direkt nach der Ankunft am Zielort für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Frühestens ab dem 5. Tag nach der Anreise kann ein Covid-19-Test durchgeführt werden. Die häusliche Quarantäne kann dadurch vorzeitig beendet werden. 

 

24-Stunden-Betreuungskräfte sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. 

 

Auszug aus der Einreiseverordnung des Landes NRW vom 09.11.:

 

§2 Ausnahmen

Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, unabdingbar ist, wenn die Unabdingbarkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt worden ist.

 

Einreisende aus Risikogebieten sind aktuell nur nach Anforderung der zuständigen Behörden zu einem Covid-19-Test verpflichtet. Die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach der Einreise erfolgen.

 

Sie möchten auch ohne Aufforderung einen Test durchführen lassen? Hausbesuche durch den Hausarzt finden nur noch selten statt. Die Betreuungskraft kann unter Einhaltung des Mindestabstandes und dem Tragen einer Schutzmaske eine Testeinrichtung in Ihrer Nähe aufsuchen. Sofern die Betreuungskraft nicht mit dem eigenen PKW anreist, stellt ein Taxi eine Möglichkeit für die Fahrt dorthin dar. Taxifahrer haben eine Beförderungspflicht. Bei der Suche nach einer Testeinrichtung in Ihrer Nähe und der Terminvereinbarung unterstützen wir Sie gerne. Sie können sich auch unter der Telefonnummer 116 117 oder unter www.116117.de informieren, wo Sie in Wohnortnähe einen Test machen können. 

 

Weitere Informationen finden Sie in einem Merkblatt sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums und der Webseite des Landes NRW.

 


22.10.2020: Wichtige Kundeninformation zur Betreuung in der Pandemiezeit

Einreisende aus einem Risikoland, müssen über einen negativen Test bezüglich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Polen zählt inzwischen als Risikoland. Dieses Testergebnis darf nur auf einer Testung beruhen, die innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde, oder kann alternativ unmittelbar nach der Einreise in Deutschland erfolgen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses (in der Regel innerhalb von 24 - 48 Stunden) gilt dann die häusliche Quarantäne. Selbstverständlich tauschen wir uns mit den Betreuungskräften vor der Anreise über diese Thematik aus, aber leider haben nicht alle Betreuungskräfte die Möglichkeit, sich bereits im Heimatland unter Berücksichtigung der 48 Stunden-Regel vor Antritt der Anreise testen zu lassen. 

 

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedenen Möglichkeiten:

 

1. Unmittelbar nach der Anreise der Betreuungskraft einen Corona Test durchführen zu lassen. Entweder durch einen Hausbesuch Ihres Hausarztes oder in einer Ihnen nahegelegenen Corona-Walk-In Einrichtung.  An verschiedenen Standorten kann dort ohne Termin die Testung vorgenommen werden. Genaue Informationen finden Sie auf der Webseite www.corona-walk-in.de . Der Test in der Walk-In-Einrichtung kostet in der Regel 75 € und die Zahlung ist dort nur per EC-Karte möglich. Die Kosten für einen Test durch den Hausarzt oder in einem Labor können variieren. Da die Betreuungskräfte keine Reiserückkehrer sind und über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, sind die Kosten von Ihnen als Auftraggeber zu zahlen.

 

2. Eine Alternative zur Testung auf das Virus stellt für diese Personen auch eine Quarantäne von derzeit 14 Tagen dar. Innerhalb dieser 14 Tage dürfen die Betreuungskraft und die mit zum Haushalt gehörenden Bewohner (zu betreuende Person/en) den Haushalt nicht verlassen! Einkäufe usw. müssen dann durch Angehörige oder externe Dienstleister getätigt werden und Kontakte zu außenstehenden Personen strikt vermieden werden.

 

Achten Sie weiterhin darauf, dass ausreichend Desinfektionsmittel, Seife, Handschuhe und Schutzkleidung im Haushalt vorhanden sind.