Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet 24-Stunden Betreuung?

Entscheiden Sie sich für dieses Betreuungsmodell, leben Sie fortan gemeinsam mit einer Betreuungskraft, die immer für Sie da ist und alle die Tätigkeiten im Bereich Haushalt und Grundpflege übernimmt von denen Sie sich überfordert fühlen. Parallel werden aber auch Ihre vorhandenen Ressourcen unterstützt und gefördert. Denn so erhalten Sie Ihre Lebensqualität aufrecht ohne Ihre individuellen Gewohnheiten aufgeben zu müssen. Bitte beachten Sie, dass große Sonderarbeiten, wie das Putzen der Fenster und Waschen der Gardinen, die Entrümpelung von Kellerräumen, Dachböden oder Abstellkammern, ebenso wie größere Gartenarbeiten und Reparaturen nicht zu den Aufgaben der Betreuungskräfte gehören.  Unsere Empfehlung daher: Kombinieren Sie verschiedene Pflegeformen zu einer sicheren 24-Stunden-Betreuung. Eine Betreuungskraft, ein ambulanter Pflegedienst, eine Haushaltshilfe oder auch Angehörige können sich die Arbeit teilen.

Wie sind die Rahmenbedingungen?

Für die Betreuungskraft steht ein separates, abschließbares, ausreichend möbliertes und beheizbares Zimmer zur Verfügung. Sie darf das Badezimmer mitbenutzen. Dieser Raum darf keine Garage, kein Wasch- oder Abstellraum sein. Das Zimmer muss über Tageslicht verfügen und von einem Hausflur und nicht etwa durch ein Durchgangszimmer zugänglich sein. Es muss über ein ordentliches Bett verfügen und nicht etwa über ein Roll- oder Sofabett. Kost in ausreichendem Umfang von normaler Qualität ist frei. Der Betreuungskraft sollte die Möglichkeit eingeräumt werden von Ihrem Festnetzanschluss mit der Familie im Heimatland zu telefonieren. Mit einer zusätzlichen Option wie z.B. der "Country-Flat 1" bei der Deutschen Telekom belaufen sich die Kosten dafür auf knapp 4 EUR pro Monat. Kontaktieren Sie dazu Ihren Telefonanbieter. Einige Betreuungskräfte nutzen gerne das Internet zur Kommunikation mit ihren Angehörigen im Heimatland z.B. via Skype oder Whats App. Ein Internetanschluss wird daher vorausgesetzt. Arbeitsbezogene Telefonkosten trägt der Auftraggeber. Eine Möglichkeit wäre z.B. eine aufladbare SIM Karte für ein Mobiltelefon. Arbeitsbezogene Transferkosten für Taxi, Bus, Bahn und Benzin trägt ebenfalls der Auftraggeber. 

Wie sind die Arbeitszeiten?

Im Bereich der Grundpflege richten sich die Arbeitszeiten in erster Linie nach den Bedürfnissen und dem gewohnten Tagesablauf der zu betreuenden Person. Im Bereich der Haushaltsführung wiederum liegen Zeiteinteilung sowie Art und Weise der Leistungserbringung im eigenen Ermessen der Betreuungskraft. Bei einer 24-Stunden-Betreuung können keine tatsächlichen „Arbeitsstunden“ zu Grunde gelegt werden, sondern das Ergebnis der Leistungen ist maßgebend. Die Betreuungskraft braucht natürlich auch Erholungsphasen um bei Kräften zu bleiben. Die Gestaltung dieser Auszeiten können z.B. 2 zusammenhängende Stunden pro Tag, 2 halbe Tage pro Woche oder 1 Tag pro Woche sein. Ab PG 4 oder einer fortgeschrittenen Demenz, bei bettlägerigen Personen oder bei regelmäßigen Nachteinsätzen stehen der Betreuungskraft zusätzlich 4 Stunden pro Woche zu. Diese Auszeiten müssen immer gemeinsam abgesprochen werden und sollen vorrangig in Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse und den gewohnten Tagesablauf der zu betreuenden Person erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass diese Auszeiten keinen Bereitschaftsdienst beinhalten. Die Betreuungskraft muss in diesen Zeiten auch das Haus verlassen können.

Wer entscheidet über die Aufenthaltszeiten der Betreuungskräfte?

Über die Dauer des Aufenthalts entscheiden nicht wir, sondern die Betreuungskraft selbst. In der Regel liegt die durchschnittliche Aufenthaltsdauer bei 6 bis 8 Wochen. Wenn die Situation physisch und/oder psychisch besonders fordernd ist, empfehlen wir eine Aufenthaltsdauer von 4 bis max. 6 Wochen. 

Wie verläuft die An- bzw. Abreise der Betreuungskraft?

Die Betreuungskräfte reisen meist mit Kleinbussen an. Das bedeutet direkt zu Ihnen bis vor die Haustür. Die Anreise kann aber auch mit Fernbussen oder mit dem Flugzeug zum nächstgelegenen Bahnhof bzw. Flughafen erfolgen. Über den genauen Tag und die ungefähre Uhrzeit werden Sie durch uns informiert. Die Kosten für die An- und Abreise betragen pro Einsatzintervall 250 EURO.

Wie sind die Sprachkenntnisse der Betreuungskräfte?

Die Sparte reicht von sehr schwachen Deutschkenntnissen bis hin zu fließenden Deutschkenntnissen. Sie entscheiden dabei selbst, welches Sprachniveau die Betreuungskraft haben soll.

Gibt es auch Betreuungskräfte die einen Führerschein besitzen?

Es gibt durchaus Betreuungskräfte die im Besitz eines Führerscheins sind und auch die notwendige Fahrpraxis in Deutschland haben. Wägen Sie dabei jedoch immer Kosten und Nutzen ab. Manchmal kann es günstiger für Sie sein, die Kosten für einige Taxifahrten im Monat auf sich zu nehmen. Seit 2019 werden Taxifahrten zum Arzt ab Pflegegrad 4 und 5 sowie für Personen mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätseinschränkung genehmigungsfrei erstattet. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Versicherung auch bei Schäden haftet, die neben dem Fahrzeughalter auch andere Fahrer verursachen. Fahren Sie zu Beginn alle üblichen Strecken gemeinsam mit der Betreuungskraft ab und weisen auf Geschwindigkeitsbegrenzungen, Schlaglöcher, Blitzanlagen und gefährliche Kreuzungen hin. Weisen Sie unterwegs auf Tankstellen hin und notieren bitte welcher Kraftstoff getankt werden muss. Notieren Sie auch wer im Falle einer Autopanne als erstes informiert  werden soll (z.B. ADAC, Familienangehöriger, Polizei) 

Warum kommt es zu einem Wechsel der Betreuungskraft?

Wer sich für die Arbeit der Betreuung rund um die Uhr berufen fühlt, entscheidet sich für eine Tätigkeit, die besonders die Psyche beansprucht. Aus diesem Grund haben die Betreuungskräfte einen Arbeitsrhythmus entwickelt, der meistens aus Perioden von ein bis drei Monaten besteht. Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen. 

Wer entscheidet ob ich immer die gleiche Kraft bekomme?

Die durch uns vermittelten Betreuungskräfte sind selbstständige Dienstleister, also keine Mitarbeiter unserer Agentur und es liegt daher nicht in unserer Macht über eine Rückkehr zu entscheiden. Sofern eine Betreuungskraft Interesse daran hat werden wir Sie darüber entsprechend informieren. Hegen Sie dann den gleichen Wunsch, steht dem nichts mehr im Wege. Im Sinne beider Parteien ist darauf zu achten, dass ein angemessener, respektvoller Umgangston und Umgangsart an der Tagesordnung stehen sollte. Persönliche Wertschätzung, Vertrauen und Respekt sind die 3 wichtigsten Faktoren für eine lang andauernde Zusammenarbeit. Nur wenn sich eine Kraft wohl fühlt, ist diese auch gewillt zurück zu kehren. Es ist daher besonders darauf zu achten, dass den Betreuungskräften nicht das Gefühl gegeben wird, nur eine Bedienstete zu sein. 

Was ist, wenn die Chemie nicht stimmt?

Es kann natürlich auch mal vorkommen, dass Sie feststellen müssen, dass die ausgewählte Betreuungskraft nicht optimal zu Ihnen passt. Damit wir einen schnellstmöglichen Ersatz finden können, bitten wir Sie uns umgehend zu informieren.

Was passiert, wenn die Betreuungskraft meiner Meinung nach die Dienstleistung nicht zufriedenstellend ausführt?

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Betreuungskraft ihre Dienstleistung nicht zufriedenstellend ausführt, so sprechen Sie diese bitte unmittelbar an. Wenn es sprachliche Barrieren gibt, vermitteln wir gerne als Mediator und versuchen die Ursache und eine Lösung zu finden. Manchmal kann es bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes dazu kommen, dass die Betreuungskraft zunehmend überfordert ist und ein Wechsel in dieser Situation das Beste für alle Beteiligten ist. Bitte "reklamieren" Sie nicht erst nach der Abreise der betreffenden Betreuungskraft. Die Möglichkeit einer fairen Klärung für alle Parteien ist dann nämlich nicht mehr gegeben.

Wer meldet die Betreuungskräfte bei den Ämtern an?

Wir sind für die An-, Um- und Abmeldung Ihrer Betreuungskraft bevollmächtigt.

Welche Kosten werden von der Pflegekasse übernommen?

Grundleistungen:

Leider sind durch den Gesetzgeber auch heute noch nur anerkannte Pflegedienste zur direkten Abrechnung mit der Krankenkasse berechtigt und somit bekommen auch nur diese den je nach Pflegegrad anfallenden Betrag erstattet.

Keine der von uns vermittelten Betreuungskräfte hat den Status eines Pflegedienstes, was für Sie als Kunden bedeutet, dass die von der Pflegekraft in Rechnung gestellten Leistungen für die Pflegekassen hinsichtlich der Pflegesachleistungen keine Bedeutung haben.

 

Dennoch zahlt die Pflegeversicherung auf Ihr Konto das Pflegegeld, des Ihnen entsprechend ihrer Pflegestufe/Pflegegrades zustehenden Betrages. Im Einzelnen bedeutet das bei:

 

ALT                                      NEU

Pflegestufe 0                -> Pflegegrad 1        00,00 EUR

Pflegestufe 0 (+e.A.*) -> Pflegegrad 2      316,00 EUR

Pflegestufe 1                -> Pflegegrad 2      316,00 EUR

Pflegestufe 1 (+e.A.*) -> Pflegegrad 3      545,00 EUR

Pflegestufe 2                -> Pflegegrad 3      545,00 EUR

Pflegestufe 2 (+e.A.*) -> Pflegegrad 4      728,00 EUR

Pflegestufe 3                -> Pflegegrad 4      728,00 EUR

Pflegestufe 3 (+e.A.*) -> Pflegegrad 5      901,00 EUR

Härtefall                        -> Pflegegrad 5      901,00 EUR

 

* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen (Quelle: Bundesgesundheitsministerium)

 

In manchen Fällen kann es sich lohnen, so genannte Kombinationsleistungen von einem von Ihnen gewählten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, da Ihnen in diesem Fall mehr als die oben aufgeführten Beträge ausgezahlt werden.

Zu dieser Möglichkeit berät Sie am Besten ein Pflegeberater oder Pflegestützpunkt vor Ort.

 

Verhinderungspflege (Urlaubsvertretung):

Für die Beantragung der Verhinderungspflege (Urlaubsvertretung) müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die betreuungsbedürftige Person ist seit mindestens sechs Monaten in einer Pflegestufe erfasst. 
  • Ein Familienmitglied ist bei der Pflegekasse als pflegende/betreuende Person eingetragen.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege umfasst max. 6 Wochen Im Jahr. Die Geldleistung aus der Verhinderungspflege umfasst jährlich einen Betrag von derzeit 1.612,00 EUR. Um diesen zu erhalten müssen Sie die Rechnungen von Dritten bei der Pflegekasse einreichen, beispielsweise die Rechnungen der von uns vermittelten Betreuungskräfte. Diese werden von den Krankenkassen anerkannt und die gezahlten Beträge bis zum eben genannten Betrag erstattet.

 

Zusätzlich stehen Ihnen während der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege bis max. 4 Wochen im Jahr 50% des bis dahin in Anspruch genommenen Pflegegeldes zu.

 

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad, sowie Versicherte ohne Pflegegrad aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz, haben seit 2013 Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfen nach § 40 SGB XI.

Das bedeutet, dass die Pflegeversicherung Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung zur Verfügung stellt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • die Pflege wird erleichtert
  • die Beschwerden des Pflegebedürftigen werden gelindert
  • dem Pflegebedürftigen wird eine selbständigere Lebensführung ermöglicht

Konkret heißt das:

  • Für Pflegeverbrauchsmittel beträgt die Kostenerstattung monatlich 40,00 EUR, also 480,00 EUR im Jahr.
  • Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes erfolgt eine Bezuschussung je Maßnahme bis zu 4.000 EUR. Die genaue Höhe ist abhängig vom Umfang und Aufwand der jeweiligen Maßnahme.

Wie beantrage ich Verhinderung- & Kurzzeitpflege?

Macht eine private Pflegeperson (meist ein Familienangehöriger) Urlaub oder ist sie aus sonstigen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der Ersatzpflege. 

Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 806 Euro des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. 

 

Damit steigt das Budget für die Verhinderungspflege auf insgesamt 2.418 € pro Person und Jahr. Bei der Kostenrückerstattung sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Benötigen Sie bei weiteren Antragstellung eine Unterstützung, steht Ihnen eine mit uns kooperierende unabhängige Pflegeberaterin gerne zur Seite. Beispielsweise bei der Erstbeeantragung eines Pflegegrades, einer Höherstufung oder eines Widerspruchs, ebenso wie bei der Beantragung von Hilfsmitteln und Zuschüssen für Umbaumaßnahmen die die Pflege zu Hause erleichtern wie z.B. barrierefreies Bad, Geländer, Haltegriffe und Rampen.

Erhalte ich durch die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuungskraft auch den Entlastungsbetrag in Höhe von aktuell 125€/Monat von meiner Kasse?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI kann nur durch Vertragspartner nach Landesrecht (i.d.R. eingetragene med. Pflegedienste) abgerechnet werden. Da die durch uns vermittelten Betreuungskräfte keine direkten Vertragspartner der Krankenkassen sind, ist dies nicht möglich. Dieser Beitrag verfällt nicht. Sie können diesen für Hauswirtschafts- und Betreuungsdienste aus Ihrer Region verwenden, um die Betreuungskraft stundenweise zu entlasten. Diese Dienstleister rechnen direkt mit den Kassen ab. Wir sind Ihnen auch hierbei gerne behilflich.

Kann ich die Leistungen der Pflegekraft steuerlich absetzen?

Die Rechnungen unserer Betreuungskräfte können, sofern sie privat finanziert werden, als Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt bei derzeit 20.000,00 EUR im Jahr, wovon 20% als steuerabzugsfähig gelten. Die Steuerzahlungen reduzieren sich also pro Jahr um maximal 4.000,00 EUR.

Hierbei ist zu beachten, dass ähnlich wie auch bei Handwerkerrechnungen, von den Finanzämtern nur Rechnungen akzeptiert werden die unbar, also per Überweisung o.Ä. beglichen wurden. Bar bezahlte Rechnungen werden meist nicht anerkannt.

Bitte bedenken Sie, dass wir keine Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten anbieten können und dürfen. Konsultieren Sie hierzu Ihre Steuerberatung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie wirkt sich der gesetzliche Mindestlohn auf die Kosten aus?

Seit dem 01.01.2024 gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein inländisches oder ausländisches Unternehmen ist. Selbstständige Dienstleister legen keinen Stundenlohn, sondern einen Tagessatz fest. Dieser ist nicht zeit- sondern ergebnisbezogen. 

Wie sind die Betreuungskräfte versichert?

Die Betreuungskräfte schließen für die Zeit ihres Aufenthalts hier in Deutschland ein Versicherungspaket ab. Dies beinhaltet eine Kranken-, Unfall- & Haftpflichtversicherung. Die Kosten für die Versicherung tragen die Betreuungskräfte selbst.

In welchem Verhältnis steht die Betreuungskraft zu mir als Kunde?

Jede der vermittelten Betreuungskräfte ist eine selbstständige Gewerbetreibende Person im Bereich Haushaltshilfe und Seniorenbetreuung. Die Betreuungskraft steht durch ihre Selbstständigkeit also zu Ihnen in keinem Beschäftigungsverhältnis.

 

Der Selbständige ist gekennzeichnet durch die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit & Arbeitszeit und das Vorhandensein einer Betriebsorganisation, auch wenn diese extern vergeben ist. Weiter trägt der Selbständige ein eigenes Unternehmerrisiko. Es wird ein Dienstleistungsvertrag immer direkt zwischen der Betreuungskraft und die/den zu betreuende(n) Person(en) geschlossen Die Rechnungen werden an die zu betreuende(n) Person(en) im Namen der Betreuungskraft erstellt. 

 

Für die Entscheidung, ob jemand selbständig ist oder abhängig beschäftigt, muss festgestellt werden, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild ist maßgebend. Es reicht also nicht aus, dass der Selbständige mehrere Auftraggeber hat. Entscheidend ist auch nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. 

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 28.09.2011 (Az. B 12 R 17/09 R) entschieden, dass keine abhängige Beschäftigung besteht. In Abwägung aller Umstände liege eine selbstständige Tätigkeit vor.

Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit?

Sie haben eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Wochen. Danach haben Sie die Möglichkeit die Zusammenarbeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Woche zu beenden. Im Todesfall erlischt die Zusammenarbeit automatisch nach 1 Woche. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, behalten wir uns das Recht vor ebenso wie die Betreuungskräfte eine Kündigung mit einer Frist von 1 Woche auszusprechen, wobei die Kraft sofort bzw. schnellstmöglich von Ihrem Einsatzort befreit ist. Gründe hierfür können z.B. sein: Falsche Angaben zum Gesundheitszustand, Verharmlosung der Situation, unzumutbare körperliche und/oder seelische Belastung, unzumutbare Wohnverhältnisse, persönlich gemeinte Beleidigungen, rassistische Äußerungen, sexuelle Belästigung, körperliche Gewalt, heimliche (Video-) Überwachung oder heimliches durchwühlen persönlicher Sachen.